Hallo und Willkommen im Forum der Old-Boys-On-Bikes ...

Um Beiträge zu verfassen, auf solche zu antworten bzw. weitere Funktionen wie den Event-Kalender zu nutzen und/oder sich für eine Tour als Mitfahrer einzutragen, ist es erforderlich sich hier zu registrieren ...

#1

Radweg oder Nicht ...

in Rad & Recht 11.03.2011 09:27
von obob | 23 Beiträge

Radweg, oder nicht Radweg, das ist hier die Frage
Da zu diesem Thema ja , wie so oft , die Meinungen weit auseinander driften ...

So glauben viele Radfahrer tief und fest, daß sie kategorisch jeden Radweg benutzen müßten, auch die linksseitig angelegten, und daß sie Gehwege befahren dürften wenn keine Radwege da sind.

Mit einem Wort, sie glauben daß sie die Fahrbahn zu meiden hätten wo immer das möglich ist, doch sie irren sich!

Auch Autofahrer glauben immer wieder gerne, daß Radfahrer auf der Fahrbahn grundsätzlich nichts zu suchen hätten und fühlen sich von deren Anwesenheit auf der Strasse geradezu provoziert .

Was Radfahrer tatsächlich nicht dürfen, oder doch dürfen, oder gar müssen, ist ausführlich geregelt in der Straßenverkehrsordnung (StVO) !

Die Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die StVO wurde anno 1998 gründlich überarbeitet. Sie enthält, besonders für uns Radfahrer, einige radikale Neuerungen .

Auszug aus §2 Abs. 4 StVO:
Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen Radverkehr frei allein angezeigt ist.

D.h.:
Radfahrer müssen Radwege grundsätzlich nicht benutzen, sie dürfen wahlweise auch auf der Fahrbahn fahren.
Nur wenn die Radwegbenutzungspflicht ausdrücklich angeordnet ist, sprich ... durch eines der unten angefügten Schilder ausgewiesen wird, ist die Fahrbahn für den Radverkehr gesperrt.

Allerdings ... Vorsicht vor Radwegen auf der linken Seite!

Radfahrer fahren hier zueinander im Gegenverkehr! Es droht ihnen, daß sie frontal zusammenstoßen. Besonders groß ist diese Gefahr in der Nacht, weil immer wieder vereinzelt Radfahrer unterwegs sind, die trotz Dunkelheit kein Licht am Fahrzeug haben.
Um einen linksseitigen Radweg erreichen zu können, muß die Fahrbahn überquert werden. Hierbei kreuzt man notwendigerweise die Fahrspuren, was zu gefährlichen Konfrontationen mit Kraftfahrzeugen führen kann. Und irgend wann wiederholt sich dieser Vorgang, weil man spätestens am Ende des linksseitigen Radweges wieder auf die rechte Straßenseite gelangen muß.
Andere Verkehrsteilnehmer rechnen nicht notwendigerweise damit, daß hier Radfahrer auch aus der anderen Richtung kommen können, und achten nicht auf diese. Autofahrer neigen dazu, einfach loszufahren, ohne zuvor nach rechts gesichert zu haben. An Kreuzungen, Einmündungen und Toreinfahrten et cetera besteht darum akute Lebensgefahr!
Und last but not least, Radfahrer die auf einem linken Radweg in einen Unfall verwickelt werden, haben grundsätzlich Schuld! Auch wenn der andere Verkehrsteilnehmer grob fahrlässig gehandelt haben sollte, ist eine Teilschuld von mindestens 30% obligatorisch, billiger geht es nicht.

Alles in allem sind linksseitige Radwege viermal so gefährlich wie rechtsseitige solche, und zwölfmal gefährlicher als die Fahrbahn!
Zum Beweis dieser Ausführungen ... Verwaltungsvorschrift zur StVO!

Auszug aus der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO):

Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt.

Da haben wir es also amtlich! Bedauerlicherweise ist der Gesetzgeber aber nicht konsequent, denn es gibt ihn leider, den linksseitig freigegebenen Radweg. Und weil für diese Freigabe üblicherweise just dieselben Zeichen aufgestellt werden, mit denen nach §2(4) StVO die Radwegbenutzungspflicht »in der jeweiligen Fahrtrichtung« (also rechts?) angeordnet wird, möchte man galuben, daß auch diese Radwege dann benutzungspflichtig seien. Aber sicher ist das nicht, denn das Wort »Freigabe« läßt auch eine andere Interpretation zu.

Vorsicht vor Gehwegen!
Das Radfahren auf Gehwegen ist streng verboten!
Fahrräder sind nun einmal Fahrzeuge, und gehören darum grundsätzlich auf die Fahrbahn!
Nur Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen (auch) Gehwege benutzen, Kinder bis zum Alter von 8 Jahren müssen Gehwege benutzen.


Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme.
Gelegentlich sieht man nämlich einen Gehweg mit einem Fußgänger-Schild (Zeichen 239), unter dem eine weiße Zusatztafel mit der Aufschrift Fahrräder frei angebracht ist. Hier dürfen Radfahrer ausnahmsweise auf dem Gehweg fahren, dazu gezwungen werden sie aber nicht. Radfahrer dürfen also wahlfrei auch die Fahrbahn benutzen.
Und es wäre besser, sie täten es auch, denn obgleich der Gehweg zum Befahren freigegeben ist, so ist und bleibt es eben doch ein Gehweg! Das heißt: Fußgänger haben absoluten Vorrang!
D.h. Radfahrer dürfen hier maximal Schrittgeschwindigkeit fahren (ca. 5km/h), müssen jederzeit bereit sein ihr Fahrzeug anzuhalten. Überdies sind sie immer die Gelackmeierten, wenn sie hier mit einem Fußgänger kollidieren.

Also zusammenfassend folgendes :
Benutzungspflichtiger Radweg
Hier ist die Radwegbenutzungspflicht angeordnet. Das hier aufgestellte Zeichen 241 (getrennter Fuß- und Radweg) gebietet den Radweg zu benutzen und verbietet das Befahren der Fahrbahn.

Rechter Radweg
Ein baulich rechts angelegter Radweg, aber ohne blaues Schild.
Das ist also einer von diesen sogenannten anderen rechten Radwegen, die der Radfahrer zwar benutzen darf, aber nicht benutzen muß.
Man darf also auch die Fahrbahn benutzen!

Linker Radweg ohne Freigabe
Auch wenn man es da draußen im echten Leben immer wieder anders erlebt, hier ist Radfahren streng verboten!
Und das hat auch seinen guten Grund, denn das Fahren auf linken Radwegen ist außerordentlich gefährlich.
Das Unfallrisiko ist hier , wie oben schon erwähnt , um ein vielfaches höher !!!

Linker Radweg mit Freigabe
Hier darf also wider jeder Vernunft legal links gefahren werden.
Ob man hier aber auch fahren muß, das ist ungewiß.
Denn nach §2(4) StVO wird die Radweg­benutzungsp­flicht »in der jeweiligen Fahrtrichtung« angeordnet, was wohl rechts heißen soll, denn in Deutschland gilt nunmal das Rechtsfahrgebot.
Überdies wird in der StVO und der VwV zur StVO im Zusammenhang mit linksseitig angelegten Radwegen stets von der »Freigabe zur Benutzung in Gegenrichtung« geschrieben, was immer das auch heißen soll.

Unbefahrbarer Radweg
... ein Radweg ist unpassierbar, wenn dieser mit Fremdkörpern jedweder Art zugestellt ist.
Das muß nicht immer ein Auto sein. Auch Mülleimer, Möbel, Plakatständer, abgestellte Kisten, mehrere (ordnungswidrig) entgegenkommende Radfahrer, Horden von Fußgäner, et cetera, sind durchaus gültige Hindernisse, die ein (legales!) Ausweiwchen auf die Fahrbahn rechtfertigen.

Aber nicht nur Hindernisse können einen Radweg unpassierbar machen.
Auch der Zustand des Radweges kann diesen zumindest unzumutbar machen.
Eine Schadhafte Decke (zum Beispiel Schlaglöcher oder Baumwurzel-Aufwerfungen), Glasscherben, nicht geräumter Schnee, Vereisung, et cetera, mit einem Wort, alles was geeignet ist die Benutzung des Radweges zu einer erheblichen Gefahr werden zu lassen, sind durchaus gültige Gründe, den Radweg in Richtung Fahrbahn zu verlassen.

Es gibt zwei Möglichkeiten, sich hier richtig zu verhalten. Entweder verläßt man den Radweg und fährt auf der Fahrbahn weiter, oder man steigt ab und schiebt!
Nach rechts ausweichen und auf dem Fußweg weiterFAHREN , ist verboten !!!

Doch ... die Radwegbenutzungspflicht ist durch derartige Hindernisse keineswegs aufgehoben, lediglich deren Vollzug ist hier gehemmt!
Das heißt, sobald der Radweg im weiteren Verlauf wieder befahrbar wird, muß der Radfahrer an einer geeigneten Stelle, z.B. bei der nächsten befahrbaren Bordsteinabsenkung, wieder auf auf den Radweg auffahren.

Fazit :

Am einfachsten merkt man sich: nur wo Radweg drauf steht (rundes blaues Schild mit weißem Fahrrad-Symbol), da ist auch Radweg drin, damit liegt man nie verkehrt.
Fehlen die blauen Schilder, dann muß man da auch nicht fahren, dann darf und soll man getrost die Fahrbahn benutzen.
Und wenn's ein linker Radweg ist, der kein blaues Schild hat, dann darf man da noch nicht einmal fahren, das ist verboten!
So und nicht anders steht es in der StVO, alles andere ist Unsinn.

Überhaupt sollte man als Radfahrer mehr Mut zur Fahrbahn haben, denn im Gegensatz zur üblichen Folklore sind Radwege nämlich gar nicht so sicher, wie man uns immer glauben macht.






gefunden bei
http://www.erika-ciesla.privat.t-online.de (auzugsweise verwendet)

Angefügte Bilder:
radwegzeichen.JPG

in hoc signo vehere ...

nach oben springen

#2

RE: Radweg oder Nicht ...

in Rad & Recht 11.03.2011 10:19
von Jörg seine Frau | 40 Beiträge

ich haaaaassssssse radfahrer auf der fahrbahn... und außerdem, wer soll sich das alles merken????? ich bin froh das ich weiß wo mein auto fahren darf
ein radfahrer wird von einem polizisten angehalten."sie haben kein licht am fahrrad, das kostet sie 20 euro, oh und ich sehe sie haben auch keine ausreichenden bremsen am rad, das kostet nochmal 20 euro!" der radfahrer dreht sich um und sagt"da hinten kommt jemand ganz ohne fahrrad, was muß der denn dann bezahlen?!"


Nicht die Großen fressen die Kleinen sondern die Schnellen die Langsamen

nach oben springen

#3

RE: Radweg oder Nicht ...

in Rad & Recht 11.03.2011 11:11
von icebear | 41 Beiträge

och niiiiiina , ....


... sind wir nicht alle ein bißchen Bluna ... ???

nach oben springen

Zurück zur HP kommt ihr durch klick auf den Zurück- bzw. Schliessen-Button eures Browsers !!!
Besucher
0 Mitglieder und 3 Gäste sind Online

Forum Statistiken
Das Forum hat 40 Themen und 162 Beiträge.